Ein Kunde erhielt Schätzungen durch das Finanzamt, da Buchhaltungsunterlagen fehlten.
EFP übernahm die Nachbuchung der letzten 3 Jahre. Das Ergebnis: Der Kunde erhielt eine Rückerstattung vom Finanzamt und keine Nachzahlung.
Dank unserer Expertise konnten wir die Situation klären und dem Kunden zu einer positiven Lösung verhelfen.
Unser Team bei EFP konnte einem unserer Kunden kürzlich zu einer erfreulichen Rückerstattung verhelfen. Über mehrere Jahre hinweg wurden ihm von seiner Bank falsche Kontoführungsgebühren berechnet. Dank unserer sorgfältigen Analyse und Expertise entdeckten wir die Fehler in der Berechnung und setzten uns erfolgreich für die Rechte unseres Kunden ein. Als Ergebnis erhielt er eine Rückerstattung in Höhe von 400 € von seiner Bank.
Haben auch Sie den Verdacht, dass Ihnen falsche Bankgebühren berechnet wurden?
Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter!
Die Pfändungsfreigrenzen steigen auch in diesem Jahr recht deutlich. Gerade in Zeiten von steigenden Preisen, insbesondere für Energie und Lebensmittel, ist das ein besonders wichtiges Signal.
Gerne schauen wir uns auch Ihre persönliche Situation an, vereinbaren Sie hierfür gerne einen Termin.
Mit unserem Buchhaltungsdienst übernehmen wir Ihre Buchführung und Sie können sich auf Ihre Kunden und die Entwicklung Ihrer Firma konzentrieren.
Folgende Leistungen bitten wir an:
Unser Angebot richtet sich an alle Branchen und Unternehmensgrößen.
Wir konnten bereits vielen Kunden zu einem schuldenfreien Leben verhelfen. Sei es im Wege eines gerichtlichen Insolvenzverfahren oder über eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern.
Auch für Sie finden wir eine passende Lösung. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin bei uns.
Wir beraten Sie im Bereich Sozialversicherung, erstellen für Sie die Lohnabrechnungen, helfen bei der Anmeldung und Abmeldung von Angestellten.
Folgende Leistungen bieten wir für Baufirmen zusätzlich an:
Wir helfen Ihnen dabei.
Grundsätzlich sind Sie mit Erteilung der Restschuldbefreiung von Ihren Schulden befreit. Hierbei muss allerdings differenziert werden, ob Forderungen vorliegen, die nach der gesetzlichen Vorschrift des § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Hierzu gehören z.B. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.
Wir prüfen gerne Ihren Fall für Sie.
Sie haben Schätzungen vom Finanzamt oder der Krankenkasse erhalten und wissen nicht, ob dies richtig ist. Gern prüfen wir die Schreiben und Ihre Zahlen.
Wir helfen auch bei Pfändungen durch Sozialversicherungsträger oder dem Finanzamt.